Inspektion
Energetische Inspektion nach GEG §74 / §75
Gebäudeenergiegesetz §74
Energetische Inspektion von Klimanlagen, u.a. mit einer Nennleistung (Kältebedarf) von mehr als 12 KilowatT
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude. Unter anderem soll so Energie bei der Wärme- und Kälteregulierung von Gebäuden eingespart werden.
Vorgehensweise
Zunächst werden ausschließlich Untersuchungen nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes §74 sowie dem Leitfaden der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (‚Energetische Inspektion von Klimaanlagen‚) umgesetzt.
Sollten wider Erwarten deutliche Abweichungen von den vorgegebenen Sollwerten festgestellt werden, kann sich die Notwendigkeit für weitere, detailliertere Untersuchungen und Messungen ergeben.
Inspektion im Detail
Zur Beurteilung werden folgende Untersuchungsschritte durchgeführt:
- Einsichtnahme in die Anlagendokumentation, Planungsunterlagen, Wartungs- und Inspektionsprotokolle
- Stichprobenartige Analyse der ermittelten Auslegungs-, Berechnungsparameter und Vergleichswerte
- Gegenüberstellung und Bewertung des Volumenstroms und der Kälteleistung mit der derzeitigen Nutzung anhand von überschlägigen Berechnungen
Haben Sie Fragen zu Zeit- und / oder Personellen Aufwendungen Ihrerseits? Wir beantworten Ihre Fragen gerne.
Benötigte Unterlagen
Um die Inspektion Ihrer installierten Klimaanlage/n oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage/n effizient und reibungslos durchführen zu können, sollten folgende technische Unterlagen zur anlagenspezifischen Betrachtung verfügbar sein:
- Steuerungsschema
- Angaben zu Solldaten (Volumenstrom, Solltemperaturen, Filterung, Sollbetriebszeiten, Daten zu Einzelkomponenten
- Unterlagen über den Aufbau der einzelnen RLT-Anlage
- Festlegungen der Randbedingungen
- GLT-Listen der Regelgruppen in Papierform
- Wartungs- und Prüfprotokolle
Hinweis: Sollten die notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorhanden sein, teilen Sie uns das bitte unbedingt vor Ihrem Prüftermin mit!
Kurzüberblick
Das Wichtigste zur energetischen Inspektion im Überblick:
| Prüfung (GEG §74) | Benötigte Unterlagen | Gewünschte Unterlagen |
| Klimaanlagen, Kältebedarf größer 12kW | Anlagendokumentation Planungsunterlagen Wartungs- und Inspektionsprotokolle |
Lüftungsschemata Gerätekarte Gebäudeleittechnik |
| Dokumentation | Berechnung | Maßnahmen |
| Bericht in Datei- und Papierform | Berechnung Effizienzkennwert | Erstellung Maßnahmenkatalog |
Wen betrifft die Energetische Inspektion (GEG §74)
Der Gesetzgeber definiert folgende Vorgaben:
Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen. (Quelle)
Die „genannten Zeiträume“ verhalten sich dabei wie folgt (§76 GEG):
Eine Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr (nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile) durchzuführen. Eine wiederkehrende Prüfung ist anschließend spätestens alle 10 Jahre durchzuführen.
Übrigens: Für Anlagen, die zum 01. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt waren und noch nicht inspiziert wurden, ist der späteste Zeitpunkt einer Prüfung der 31.12.2022 gewesen!
Service
Kostenlos
Wissen
Prüfsachverständige/r
Was genau ist eigentlich ein:e „Prüfsachverständige:r“? Mehr dazu in unserem Lexikon.
Weitere Leistungen
Brandschutzklappen
Ex-Bereiche
Hygienische Inspektion VDI 6022
Rauch- & Wärmeabzug
Wandhydranten
Klimaanlagen (GEG)
Gefährdungsbeurteilung
Lüftungsanlagen
Türen, Tore, Feststellanlagen
FAQ
Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende, der seit November 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst hat. Das Gesetz regelt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude und verfolgt das Ziel, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten.
Kernregelungen
Das GEG setzt auf einen ganzheitlichen Ansatz aus Wärmeschutz und nachhaltiger Energieversorgung. Es regelt sowohl die Dämmstandards als auch Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik, wobei der Fokus auf erneuerbaren Energien liegt.
Seit Januar 2024 müssen neue Heizungsanlagen in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude gelten gestaffelte Übergangsfristen: In Großstädten muss die 65-Prozent-Regel bis spätestens Ende Juni 2026, in kleineren Gemeinden bis Ende Juni 2028 umgesetzt werden.
Geltungsbereich und Anforderungen
Das GEG gilt für nahezu alle beheizten oder gekühlten Gebäude im Wohn- und Nichtwohnbereich. Ausnahmen bestehen nur für spezielle Gebäudetypen wie Betriebsgebäude für Tiere, unterirdische Bauten oder selten genutzte Gebäude.
Das Gesetz begrenzt den Energiebedarf durch Vorgaben zum Jahresprimärenergiebedarf und maximalen Wärmeverlust der Gebäudehülle. Bei Eigentümerwechsel müssen neue Besitzer binnen zwei Jahren die GEG-Vorgaben erfüllen.
Langfristige Ziele
Bis 2045 müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das GEG umfasst auch Regelungen zu Energieausweisen, finanzieller Förderung und Vollzugsbestimmungen, um Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz zu vereinen.
Erinnerung an Prüfung?
Brandschutztechnische Einrichtungen müssen regelmäßig neu geprüft werden. Gerne bieten wir Ihnen als kostenlose Serviceleistung die planungssichere Erinnerung an anstehende Prüftermine an. Sprechen Sie uns gerne darauf an.