Lexikon: Sachkundige/r
Was genau ist eigentlich ein:e Sachkundige:r?
Aktueller Hinweis
Rauchableitungen sollen ebenfalls von Sachkundigen bestätigt werden!
Begriffserklärung "Sachkundige:r"
Sachkundige sind Personen mit abgeschlossener, handwerklicher oder einer gleichwertiger Ausbildung. Neben der Ausbildung verfügen Sachkundige über mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung. Dies gilt auch für Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen.
Sachkundige haften mit ihrer Unterschrift für die von ihnen festgestellten Prüfergebnisse.
Rechtliche Grundlage
Die SPrüfV gibt dazu in §2 Aufschluss:
Sachkundige Personen sind
1. Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung,
2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.
Was prüfen Sachkundige nach SPrüfV?
Auch dazu gibt die SPrüfV in §2 Aufschluss:
(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:
1. Lüftungsanlagen,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7. Sicherheitsstromversorgungen.
Weiter präzisiert die SPrüfV in §2:
(4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen.
Bei Fragen zu unseren Qualifizierungen bzw. Leistungen kommen Sie gerne auf uns zu!
Wie wird die Durchführung der Prüfung dokumentiert?
Für die von uns durchgeführten Prüfungen innerhalb unseres Leistungsangebotes wird kein baurechtliches Dokument gefordert. Daher ist der Prüfbericht maßgebend. Diesen bekommen Sie bei Herrmann & Gross schriftlich sowie digital zur Verfügung gestellt.
Wichtig
Behörden fordern teilweise eine Sachkundigenbestätigung (siehe SPrüfV Sachkundigenbestätigung).
Unsere Leistung als Sachkundige
Prüfung d. Sachkundige | Benötigte Unterlagen | Optionale Unterlagen | Dokumentation |
Brandschutzklappen | Leistungserklärung Anwenderhandbuch Allg. bauaufsichtliche Zulassung |
Pläne Technische Unterlagen |
Bericht in Datei- und Papierform, ggfl. Ausstellung der Bestätigung n. SPrüfV |
Türen m. elektrischen Verriegelungen (Rettungswege) | Anwenderhandbuch Allg. bauaufsichtliche Zulassungen |
Pläne Technische Unterlagen |
Bericht in Datei- und Papierform |
Rauchableitung | Genehmigte Bauunterlagen Brandschutzkonzept |
Pläne Technische Unterlagen |
Bericht in Datei- und Papierform, Anlage 16 n. SPrüfV |
Ihr Benefit | Unterlagen zusammengeführt | Übersicht | Prüfergebnis |
Qualität | Unterlagen vollständig | Statussicherung | Qualitätsmanagement eingehalten |

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