Lexikon: Ex-Lüftungsanlagen
Wissenswertes zur Prüfung von Lüftungsanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereiche)
Grundlagen
Lüftungsanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Bereiche) werden als technische Schutzmaßnahmen eingesetzt um das Entstehen einer explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern. Durch die wiederkehrende Prüfung können der einwandfreie Betrieb sichergestellt und potentielle Fehlerquellen frühzeitig identifiziert werden.
Typische Umfelder sind Batterieräume, Lüftungsanlagen zur Luftreinhaltung z.B. bei Betankungs-Einrichtungen oder Lackierungen oder Fertigungsbereiche Elektromobilität.
Welche Dokumentation ist Wichtig?
Als Grundlage sollten für die Prüfung der entsprechenden Lüftungsanlagen eine Gefährdungsbeurteilung, Baugenehmigung, Technische Anlagenberschreibung sowie das Explosionsschutzdokument vorhanden sein.
Weitere Hinweise finden sich unter anderem in der Gefahrstoffverordnung, Abschnitt 3, §6:
(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfah- ren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können.
(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht.
(9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellungen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument).
Weiterführend lohnt sich auch ein Blick in die Betriebssicherheitsverordnung, Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen (u.a. §3 Gefährdungsbeurteilung, §15 Überprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, §16 Wiederkehrende Prüfung).
Wer darf Lüftungsanlagen in Ex-Bereichen prüfen?
Die Prüfung darf von einer befähigten Person durchgeführt werden. Es wird dabei unterschieden in die Prüfung vor Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen Änderung und nach Instandsetzung oder wiederkehrenden Prüfungen.
Befähigte Personen sind lt. Betriebssicherheitsverordnung §2 (6):
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Weitere Informationen finden sich in der Betriebssicherheitsverordnung, Abschnitt 3:
3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus
a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
Wer führt die Erstmalige Prüfung durch?
Befähigte Person für die Erstprüfung der Lüftungsanlagen müssen eine besondere Qualifikation erfüllen (siehe Auszug aus der Tabelle „Prüfplichten für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – Andere Ex-Anlage).
Wie oft muss geprüft werden?
Ebenfalls in der Betriebssicherheitsverordnung findet sich der entsprechende Hinweis, dass Lüftungsanlagen jährlich wiederkehrend zu prüfen sind.
Ihr Mehrwert mit Herrmann & Gross
Wir übernehmen für Sie die erstmalige Prüfung ebenso wie wiederkehrende Prüfungen, einschließlich Ausstellung von:
- Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 Betriebssicherheitsverordnung
- Bericht der Prüfung gemäß §15 Betriebssicherheitsverordnung
- Instandhaltungsnachweis gemäß §16 Betriebssicherheitsverordnung
In der folgenden Tabelle finden Sie unsere Leistungen im Überblick:
Prüfung (BetrSichV) | Benötigte Unterlagen | Dokumentation |
Lüftungsanlagen Ex-Bereiche Batterieräume Lüftung zur Luftreinhaltung |
Produktunterlagen | Gefährdungsbeurteilung Instandhaltungsnachweis Bericht in Datei- und Papierform |
Vorteil | Prüfergebnis vorliegend | |
Qualität | Status gesichert | Qualitätsmanagement eingehalten |

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